Glossar
A
Abweichungen: möglich von
- den materiellen Anforderungen der Bauordnung,
- den Technischen Baubestimmungen und
- den Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte oder Bauarten;
bei allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen, Bauartgenehmigungen und Zulassungen können Abweichungen wesentlich oder nicht wesentlich sein, Letzteres gilt als Übereinstimmung
ABG: allgemeine Bauartgenehmigung; Anwendbarkeitsnachweis für solche Bauarten, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen; sie werden ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt
ABP: allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis; Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis, der erteilt werden kann für ein Bauprodukt oder eine Bauart, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können (§ 16a Abs. 3 Musterbauordnung); für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse sind ausschließlich die dafür vom DIBt oder einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten (beliehenen) Prüfstellen zuständig
ABZ: allgemeines bauaufsichtliche Zulassung; Verwendbarkeitsnachweis für solche Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen; sie werden ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt
ARGEBAU: Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Bundesländer, auch Bauministerkonferenz genannt
B
Bauart: Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen (zum Beispiel Unterdecken aus PROMATECT®-Brandschutzbauplatten, die auf der Baustelle montiert werden)
Bauprodukte: Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (zum Beispiel PROMATECT®-Brandschutzbauplatten) oder aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (zum Beispiel Fertighäuser)
BauPVO: Bauproduktenverordnung der EU; hat die Bauprodukten-Richtlinie abgelöst und regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten
Bauregelliste: Zusammenstellung und Bekanntmachung der technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Listen A und B und C durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder
Baustoff: zum Bauen geeignetes Material, aus denen Gebäude oder bauliche Anlagen oder Teile von Ihnen errichtet werden (zum Beispiel PROMATECT®-Brandschutzplatten)
Baustoffklasse: Klassifizierung von Baustoffen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit unter Brandeinwirkung, oft als umgangssprachlicher Begriff für das Brandverhalten verwendet
Bauteil: aus Baustoffen gefertigtes Element oder Teil eines Bauwerkes bzw. seiner Ausrüstung (zum Beispiel Unterdecken aus PROMATECT®-Brandschutzplatten)
Brandschutzkonzept: objektspezifische Planung aller erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, um die gesetzlich formulierten oder darüber hinaus definierten Schutzziele für ein Gebäude zu erreichen; wird in der Regel erforderlich für Sonderbauten, für die keine Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich eingeführt sind bzw. wenn von diesen oder der Bauordnung wesentlich abgewichen wird
Brandverhalten: beschreibt normativ das Verhalten von Baustoffen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit
C
CE-Kennzeichnung: früher auch CE-Zeichen; Verwaltungszeichen, das die Verkehrsfähigkeit eines Produkts anzeigt
CEN: europäische Normungsorganisation
D
DIBt: Deutsches Institut für Bautechnik in Berlin; einzige Zulassungsstelle für ganz Deutschland zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen und allgemeiner Bauartgenehmigungen sowie einzige Bewertungsstelle in Deutschland zur Erteilung von ETB
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.; nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland
DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; nationale Prüf- und Klassifizierungsnorm
DIN EN 1363 (ff.): Feuerwiderstandsprüfungen; europäische Normenreihe zur Prüfung von Bauteilen
DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten; europäische Klassifizierungsnorm
E
ETK: Einheits-Temperaturzeitkurve; Grundlage für die international einheitliche Steuerung von Brandraumtemperaturen bei Bauteilprüfungen sowohl nach DIN-, EN als auch ISO-Normen; beurteilt wird damit die Feuerwiderstandsfähigkeit unter den Bedingungen eines Vollbrandes
ETA: „European Technical Assessment“; Nachweis zur technischen Brauchbarkeit eines Bauprodukts im Sinne der Bauproduktenverordnung in den Mitgliedsstaaten der EU (siehe auch ETAss); (veraltet) Abkürzung für Europä- isch Technische Zulassung („European Technical Approval“)
ETAss: „European Technical Assessment“; „Nachfolger“ der Europäisch Technischen Zulassung, alternative Abkürzung zur besseren Unterscheidung gegenüber der alten Nachweisform (siehe auch ETA)
ETB: Europäisch Technische Bewertung; Abkürzung der deutschen Bezeichnung für ETA/ETAss
F
Feuerwiderstandsfähigkeit: beschreibt das Verhalten von Bauteilen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, des Raumabschlusses, der Temperaturdämmung oder anderer bauteilspezifischer Kriterien
Feuerwiderstandsklasse: Klassifizierung von Bauteilen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unter Brandeinwirkung
G
Gebäudeklasse: Klassifizierung von Gebäuden zur Differenzierung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz in der Musterbauordnung und den Bauordnungen der meisten Bundesländer; die Einteilung richtet sich nach der Art der Nutzung, Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten und der Höhe eines Gebäudes
H
hEN:„harmonisierte Europäische Norm“; Abkürzung, typischerweise im Zusammenhang mit einer europäischen Produktnorm
L
LBO: Bauordnung eines Bundeslandes, kurz: Landesbauordnung; wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts; enthält die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden sowie die Regelungen der notwendigen Verfahren für die Errichtung von baulichen Anlagen
LTB: Liste der Technischen Baubestimmungen; enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile; mit der Einführung in den Bundesländern sind die enthaltenen Regeln nicht mehr Empfehlung, sondern im Geltungsbereich der Landesbauordnungen rechtsverbindlich zu beachten
M
MBO: Musterbauordnung; von der ARGEBAU erstelltes Dokument, das als Orientierungshilfe für die Bundesländer bei der Erstellung der Landesbauordnung (LBO) dient; soll zur Einheitlichkeit des Bauordnungsrechts beitragen, ist aber selbst kein Gesetz und gilt somit nicht aus sich heraus
M-LüAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie); in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) bauaufsichtlich eingeführt sein
MLAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie); in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung mit dem Titel Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) bauaufsichtlich eingeführt sein
MPA: Materialprüfanstalt oder Materialprüfamt; Dienstleistungseinrichtungen mit unterschiedlichen Anerkennungen, Notifizierungen und Akkreditierungen u.a. zur Durchführung von Brandprü- fungen, Überwachungen und Zertifizierungen; mit einer bauteilspezifischen Anerkennung werden von den MPA allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse ausgestellt
MSysBöR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Muster-Systemböden-Richtlinie); in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Systemböden-Richtlinie (SysBöR) bauaufsichtlich eingeführt sein
M-VV TB: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen; konkretisiert die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen der Musterbauordnung durch Technische Baubestimmungen; wird in den Bundesländern in die landesspezifische Verwaltungsvorschrift umgesetzt
P
Passive fire protection: the method used to reduce or prevent the spread and effects of fire, heat or smoke by means of design and/or the appropriate use of materials and not requiring detection and/or activation upon detection.
Penetration seal: Products that maintain the integrity and insulation (if required) of fire-resisting separating elements where services pass through the element. They are designed to allow for any movement and to close any opening that may be expected to occur in a fire situation. For the purpose of this document penetration seals have been included under fire stopping products. Protected shaft: A shaft which enables persons, air or objects to pass from one compartment to another, and which is enclosed in fire-resisting construction.
Performance-based design: a design that is engineered to achieve specified objectives and performance criteria
Pyrolysis: the chemical decomposition of a substance by the action of heat
R
Rettungswege: Überbegriff für die bauordnungsrechtliche Zusammenfassung aller Verkehrsflächen in Gebäuden, die im Brandfall sowohl der Selbstrettung (Fluchtweg) als auch der Fremdrettung von Personen und Tieren durch Dritte (Rettungsweg) dienen; sie bestehen in der Regel aus einem horizontalen (notwendiger Flur) und einem vertikalen Teil (notwendige Treppe bzw. Treppenraum)
S
Schutzziel: Die Schutzabsichten und somit die Hintergründe für die Mindestanforderungen an die Qualität baulicher Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes sind in den LBO gesetzlich festgeschrieben: Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen, und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.
Sonderbauten: bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (zum Beispiel bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m oder Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des größten Geschosses, ausgenommen Wohnbauten und Garagen); an sie können im Einzelfall von Standardbauten abweichende brandschutztechnische Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden
Sonderbauten, geregelte: Gebäude, für die Sonderbauvorschriften existieren (zum Beispiel Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Krankenhäuser); die Sondervorschriften enthalten besondere brandschutztechnische Anforderungen oder Erleichterungen als typisierte Änderungen oder Zusätze gegenüber den Standardbauten der Landesbauordnung
Sonderbauten, ungeregelte: bauliche Anlagen oder Gebäude, für die keine Sonderbauvorschriften existieren (zum Beispiel Justizvollzugsanstalten, Flughafengebäude, Bahnhöfe oder unterirdische Verkehrsanlagen); Entscheidungen über besondere brandschutztechnische Anforderungen oder Erleichterungen sind Bestandteil eines bauaufsichtlichen Verfahrens für jeden Einzelfall; im Ergebnis wird regelmäßig ein objektbezogenes Brandschutzkonzept erforderlich
Standardbauten: Gebäude normaler Art und Nutzung: Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und für vergleichbare Nutzungen (zum Beispiel Büros, Arztpraxen u. Ä.)
U
Übereinstimmungserklärung: Nachweis der Übereinstimmung für Bauprodukte mit den bekanntgemachten technischen Regeln (geregelte Bauprodukte) oder Verwendbarkeitsnachweisen (nicht geregelte Bauprodukte) durch die Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen); abweichend davon erhalten Bauarten kein Ü-Zeichen und der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Errichters (Übereinstimmungserklärung) zu führen
V
VBG: Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen; Nachweis u. a. für nicht geregelte Bauarten im Einzelfall, wenn ihre Anwendung wesentlich von einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung abweicht .
Z
ZiE: Zustimmung im Einzelfall; Nachweis u. a. für nicht geregelte Bauprodukte im Einzelfall, wenn ihre Verwendung wesentlich von einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zulassung abweicht